AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN BIERBROUWERIJ DE MAGISTRAAT B.V.
1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Preislisten, Angebote, Kostenvoranschläge und Lieferungen von Bierbrouwerij de Magistraat B.V. („The Magistrate“) und alle Vereinbarungen, die De Magistrate mit der anderen Partei abschließt, einschließlich Vereinbarungen im Zusammenhang mit und/oder aus Vertriebsvereinbarungen zwischen The Magistrate und einem Käufer, im Folgenden als „die andere Partei“ bezeichnet.
1.2 Zusätzliche und/oder abweichende Bedingungen – die auch Einkaufsbedingungen umfassen – der anderen Partei werden nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen De Magistrate und der anderen Partei und sind daher für De Magistrate nicht bindend, es sei denn, De Magistrate akzeptiert die Bedingungen der anderen Partei ganz oder teilweise schreiben.
1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und nur für die Angebote und Verträge, auf die sie Anwendung finden. In Bezug auf die anderen Angebote und Vereinbarungen bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft.
1.4 Schriftlich bedeutet in diesen AGB: per Brief oder per E-Mail.
1.5 Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch verfasst wurden, ist bei Abweichungen immer der niederländische Text maßgebend.

2. Angebote, Abschluss und Änderung des Vertrages
2.1 Alle Preislisten und Angebote von De Magistrate sind unverbindlich, auch wenn im Angebot eine Annahmefrist festgelegt wurde. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher (Auftrags-)Bestätigung von De Magistrate zustande. Auftragsänderungen sind für De Magistrate nur bindend, sofern diese Änderungen von De Magistrate schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Einwände gegen die (Auftrags-)Bestätigung müssen De Magistrate vor Ausführung der Vereinbarung durch De Magistrate schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Versanddatum der (Auftrags-)Bestätigung.
2.3 Angebote oder Zusagen eines Vertreters von De Magistrate sind nur bindend, wenn dieser dies schriftlich bestätigt hat.
2.4 Alle Aussagen und/oder Erklärungen von De Magistrate in Bezug auf ihre Produkte erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich. Abweichungen und/oder Änderungen jeglicher Art und Umfang behält sich De Magistrate ausdrücklich vor, ebenso wie Änderungen an seinen Produkten.

3. Lieferung
3.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, werden die von der anderen Partei bestellten Produkte frei Frachtführer, Almkerk, Niederlande (FCA, Incoterms 2010) geliefert. 3.2 Der Magistrat wird sich bemühen, die von der anderen Partei bestellten Produkte innerhalb der von den Parteien vereinbarten Lieferfristen zu liefern. Vereinbarte Lieferzeiten sind immer Richtwerte und gelten niemals als strenge Fristen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn eine Verzögerung droht oder eintritt, werden De Magistrate und die andere Partei dies so schnell wie möglich besprechen. Die andere Partei stellt sicher, dass sie für Konsultationen leicht zugänglich ist. Nur im Falle einer übermäßigen Überschreitung (mehr als 6 Wochen) der vereinbarten Lieferzeit hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, die Überschreitung ist auf höhere Gewalt zurückzuführen. Die andere Partei hat jedoch niemals Anspruch auf eine Vertragsstrafe oder Entschädigung.
3.3 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn ein Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 abgeschlossen wurde und die andere Partei De Magistrate die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung gestellt hat und De Magistrate die vereinbarte Vorauszahlung von De Magistrate erhalten hat die andere Partei.
3.4 Der Magistrat behält sich das Recht vor, Bestellungen zu stornieren oder Produkte aufgrund von Lagerverfügbarkeit oder Einstellung der Produktion von Produkten nicht oder später zu liefern. Der Magistrat teilt dies der anderen Partei so schnell wie möglich mit. In diesem Fall hat die andere Partei keinen Anspruch auf Strafe oder Entschädigung.
3.5 Die Gegenpartei ist zum Kauf verpflichtet. Wenn die andere Partei die Produkte nicht zum vereinbarten Termin erhält, gerät die andere Partei in Verzug und De Magistrate kann wählen, (i) den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen; (ii) die Produkte auf Kosten und Gefahr an die andere Partei zu senden; (iii) die Produkte auf Kosten und Gefahr der anderen Partei zurückbehalten. Alle Kosten, die sich aus den vorgenannten Umständen ergeben, einschließlich ua etwaiger Einnahmeausfälle und Lagerkosten, gehen zu Lasten der anderen Partei. Das Vorstehende gilt unbeschadet der anderen De Magistrate zustehenden Rechte.
3.6 Der Magistrat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Produkte teilweise zu liefern zu liefern, wobei die nachstehend beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung gelten.

4. Tarife und Preise
4.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist De Magistrate jederzeit berechtigt, die vereinbarten Tarife und/oder Preise regelmäßig zu ändern.
4.2 Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und ohne (gesetzliche) Verbrauchssteuern, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist. Die Preise basieren auf Free Carrier, Almkerk, Niederlande (FCA, Incoterms® 2010), sofern nicht anders schriftlich angegeben. Für Lieferungen innerhalb der Niederlande, die nicht für den Export bestimmt sind, gelten die niederländischen gesetzlichen Bestimmungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren und Mehrwertsteuer.
4.3 Jegliche eintretende Änderung eines oder mehrerer kostenbestimmender Faktoren wie Einkaufspreise (auch rückwirkend geändert), Wechselkurse, Einfuhrzölle, Rohstoff- und Materialpreissteigerungen, Produktionskosten oder Währungsänderungen nach Auftragsbestätigung, aber vor Lieferung, hat Magistrate das Recht, nach eigenem Ermessen einen entsprechend höheren Preis zu berechnen oder die Bestellung zu stornieren, ohne dass die Gegenpartei diesbezüglich Anspruch auf Entschädigung hat. De Magistrate ist auch berechtigt, Änderungen des Mehrwertsteuersatzes an die andere Partei weiterzugeben.
4.4 Im Falle eines Exportgeschäfts verpflichtet sich die Gegenpartei, die von De Magistrate gelieferten Produkte auf korrekte und legale Weise einzuführen, wobei sie sich verpflichtet, die anfallenden Abgaben wie Alkoholsteuer und Mehrwertsteuer zu zahlen. und dies dem Magistrat auf Verlangen nachzuweisen, um es dem Magistrat jederzeit zu ermöglichen, diese Gebühren an die andere Partei weiterzuleiten und die zu diesem Zweck erstellten Dokumente zu bereinigen.

5. Zahlung
5.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Zahlung vor Lieferung der Produkte. Ein Recht auf Verrechnung durch die andere Partei ist ausgeschlossen.
5.2 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gerät die Gegenpartei in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Unbeschadet ihrer sonstigen Verpflichtungen schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1,5 % Zinsen pro Monat ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Zahlung der ausstehenden Beträge, wobei ein Teil eines Monats für einen ganzen Monat berechnet wird.
5.3 Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug gehen alle Gerichts-, Prozess- und Vollstreckungskosten sowie Verwaltungskosten und außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten der anderen Partei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrags festgesetzt und betragen mindestens 250 EUR pro Schadensfall.
5.4 Der Magistrate ist jederzeit berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss vor der (weiteren) Erfüllung von der anderen Partei zu verlangen, unverzüglich eine (zusätzliche) Zahlungssicherheit in einer von De Magistrate festzulegenden Form zu leisten. Wenn die Gegenpartei die erforderliche Sicherheit nicht (rechtzeitig) leistet, ist De Magistrate unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags unverzüglich auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne Vorankündigung aufzulösen Zahlungsverzug oder gerichtliche Intervention, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Darüber hinaus ist alles, was die andere Partei De Magistrate aus welchem ​​Grund auch immer schuldet, sofort fällig und zahlbar.
5.5 Beanstandungen einer Rechnung müssen De Magistrate innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Beschwerden nicht mehr bearbeitet und die andere Partei hat ihre diesbezüglichen Rechte bearbeitet. Einwände gegen die Höhe der eingereichten Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus.
5.6 Der Magistrat ist berechtigt, Lieferungen auszusetzen oder zu verschieben, bis alle überfälligen Rechnungen beglichen sind oder eine andere ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Zahlung des ausstehenden oder überfälligen Betrags getroffen wurde.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle an die andere Partei gelieferten Produkte bleiben Eigentum von De Magistrate bis zur vollständigen Zahlung aller Beträge, einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, die die andere Partei für die gelieferten oder zu liefernden Produkte im Rahmen einer Vereinbarung und/oder der Nichteinhaltung schuldet die Erfüllung einer solchen Vereinbarung.
6.2. Der anderen Partei ist es gestattet, die Produkte im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu veräußern, mit der Maßgabe, dass De Magistrate die Rechte übernimmt, bis die andere Partei die Produkte vollständig bezahlt und ihre anderen Verpflichtungen aus ähnlichen Vereinbarungen mit De Magistrate erfüllt hat der anderen Partei gegenüber ihren Kunden.Die andere Partei überträgt dann, soweit erforderlich, diese Rechte an De Magistrate, die De Magistrate akzeptiert. Der Gegenpartei ist es jedoch nicht gestattet, die Produkte im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu dem Zeitpunkt zu veräußern, an dem die andere Partei Zahlungsaufschub beantragt hat oder die andere Partei für insolvent erklärt wurde.
6.3. Wenn und solange De Magistrate Eigentümer der Produkte ist, wird die andere Partei De Magistrate unverzüglich informieren, wenn die Produkte beschlagnahmt (drohend) oder anderweitig auf die Produkte beansprucht werden. Darüber hinaus wird die andere Partei De Magistrate darüber informieren, wo sich die Produkte befinden, die De Magistrate gehören. Im Falle einer Pfändung oder (vorläufigen) Zahlungseinstellung wird die andere Partei unverzüglich den beschlagnahmenden Gerichtsvollzieher bzw. Weisen Sie den Verwalter auf die (Eigentums-)Rechte von De Magistrate hin. Die Gegenpartei garantiert, dass eine Beschlagnahme der Produkte unverzüglich aufgehoben wird.
6.4. Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt zugunsten von De Magistrate unterliegen, müssen von der anderen Partei stets getrennt von Produkten Dritter aufbewahrt und von der anderen Partei so gekennzeichnet oder gekennzeichnet werden, dass das Eigentum von De Magistrate leicht festgestellt werden kann jederzeit.
6.5. Produkte, die einem Eigentumsvorbehalt von De Magistrate unterliegen, müssen De Magistrate stets auf erstes entsprechendes Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
6.6. Wenn die gleiche Art von Produkten auf einer oder mehreren unbezahlten Rechnungen geliefert wird, gelten die bei der anderen Partei vorhandenen Produkte als auf den unbezahlten Rechnungen geliefert.

7. Werbung
7.1 Soweit nach zwingendem Recht zulässig, gibt De Magistrate keine Garantien in Bezug auf die von ihr zu liefernden Produkte. Die Gegenpartei versteht und akzeptiert, dass die von De Magistrate gelieferten Produkte verderbliche Naturprodukte mit begrenzter Haltbarkeit sind.
7.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Produkte einschließlich der Verpackung unverzüglich nach Erhalt auf sofort sichtbare Mängel und/oder Schäden und/oder Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel müssen innerhalb von 1 Werktag nach Erhalt der Ware unter genauer Angabe von Art und Grund der Beanstandung erfolgen. Beanstandungen von nicht sofort erkennbaren Mängeln sind schnellstmöglich, jedenfalls aber innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung eines Mangels der Leistung oder innerhalb von 5 Werktagen nach Auftreten des Mangels der Leistung zu rügen festgestellt werden sollte, muss De Magistrate schriftlich gemeldet werden, wonach alle Rechte der anderen Partei in Bezug auf den Mangel gegenüber De Magistrate erlöschen.
7.3 Geringfügige oder branchenübliche Abweichungen und Abweichungen in Qualität und Quantität berechtigen nicht zu Beanstandungen. Der Magistrat kann bis zu 10 % weniger oder mehr der vertraglich vereinbarten Menge liefern.
7.4 Im Falle einer Beanstandung ist die Gegenpartei verpflichtet, die von ihr beanstandeten Produkte getrennt gelagert zur Verfügung von De Magistrate zu halten. Die andere Partei ist auch verpflichtet, bei Ermittlungen durch De Magistrate oder einen von De Magistrate beauftragten Dritten zu kooperieren. Wird der Beschwerde stattgegeben, trägt der Magistrat die Kosten der Untersuchung. Wird die Forderung für unbegründet erklärt, trägt die Gegenpartei die Kosten.
7.5 Eine Reklamation berechtigt die andere Partei nicht, ihren (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber De Magistrate nicht nachzukommen oder sich auf eine Aussetzung oder einen Vergleich zu berufen.
7.6 Produkte dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Magistrates unter den vom Magistrate festzulegenden Bedingungen zurückgegeben werden. Im Falle einer Rücksendung ohne Zustimmung von De Magistrate erfolgen Versand und Lagerung der Produkte auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.
7.7 Wenn eine Reklamation nach Ansicht von De Magistrate zu Recht und innerhalb der festgelegten Werbefristen erfolgt, ist De Magistrate nur verpflichtet, das Fehlende zu liefern, die gelieferten Produkte zu ersetzen oder die Produkte zurückzunehmen und das andere gutzuschreiben Partei für den entsprechenden Rechnungsbetrag. Unter keinen Umständen ist De Magistrate verpflichtet, andere Kosten und/oder Schäden zu erstatten.

8. Haftung und höhere Gewalt
8.1 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens De Magistrate und vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung aufgrund zwingender Bestimmungen haftet De Magistrate niemals für Schäden, die der anderen Partei entstehen. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Betriebsschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aus der Haftung gegenüber Dritten besteht ebenfallsausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Wenn und soweit trotz des Vorstehenden eine Haftung auf De Magistrate lastet, aus welchem ​​Grund auch immer, ist die Haftung von De Magistrate auf den Auftragswert der gelieferten Produkte beschränkt, die zum Entstehen des Schadens geführt haben, mit der Maßgabe, dass De Magistrate Magistrate haftet höchstens und ausschließlich bis zu einem Betrag von 10.000 EUR pro Schadensfall. Eine Reihe zusammenhängender schadenverursachender Ereignisse gilt für die Zwecke dieses Artikels als ein Ereignis/ein Anspruch.

8.3 Sofern der Schaden nicht unmittelbar auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von De Magistrate zurückzuführen ist, stellt die Gegenpartei De Magistrate von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt mit (der Verwendung) der gelieferten Produkte zusammenhängen, und entschädigt De Magistrate für alle Schäden, die The Magistrate infolge solcher Ansprüche erleidet.

8.4 Jeder Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 1 Jahr nach Lieferung der Produkte schriftlich bei De Magistrate eingereicht wird.

8.5 Der Magistrat haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, wenn dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall Streiks, behördliche Behinderungen, Transportschwierigkeiten, Streiks, Feuer, Maschinenstillstand, Boykott, Sanktionen, Krieg oder Kriegsgefahr und verspätete Lieferung durch Lieferanten und Umstände, die nicht zu Lasten und Risiko des Lieferanten gehen von De Magistrat.

8.6 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als 90 Tage andauert, haben sowohl De Magistrate als auch die andere Partei das Recht, den Vertrag durch Auflösung zu kündigen. In diesem Fall hat die andere Partei keinen Anspruch auf Entschädigung.

9. Kündigung des Vertrages
9.1 Der Magistrat kann, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein, per Einschreiben mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention seine Vereinbarung mit der anderen Partei ganz oder teilweise auflösen, wenn:
a) Zahlungsaufschub oder Konkurs der anderen Partei beantragt oder der Konkurs der anderen Partei erklärt oder ein Teil ihres Vermögens beschlagnahmt wird;
b) die andere Partei ihre Tätigkeit einstellt, ihren satzungsmäßigen Zweck nicht mehr verfolgt, beschließt zu liquidieren, anderweitig ihre Rechtspersönlichkeit verliert oder ihr Unternehmen überträgt oder fusioniert;
c) die andere Partei eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und diese Nichterfüllung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach schriftlicher Mahnung durch De Magistrat; d) Der Magistrat stellt die Produktion oder Lieferung des betreffenden Produkts ein. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der anderen gesetzlichen Befugnisse von De Magistrate im Falle der Nichteinhaltung durch die andere Partei, wie z. B. der Forderung nach Erfüllung und/oder vollständigem Schadensersatz.

10. Geistige Eigentumsrechte und Vertraulichkeit
10.1 Alle Rechte an den Produkten, einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte, liegen bei De Magistrate und/oder seinen Lizenzgebern.
10.2 Alle Informationen, die De Magistrate der anderen Partei zur Verfügung stellt, einschließlich aller Informationen zu den Produkten und Dienstleistungen von De Magistrate sowie zur Verfügung gestellte Dokumentation, gelten als vertrauliche Informationen. Die andere Partei wird diese Informationen jederzeit bereitstellen:
a) sie streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu offenbaren, es sei denn, die andere Partei ist dazu aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder auf Anordnung einer Aufsichtsbehörde verpflichtet;
b) sie nur für den Zweck zu verwenden, für den die vertraulichen Informationen bereitgestellt wurden.

11. Stornierung
11.1 Eine Stornierung einer Bestellung durch die Gegenpartei ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn die andere Partei einen Auftrag dennoch ganz oder teilweise aus welchem ​​Grund auch immer storniert, ist sie verpflichtet, De Magistrate alle vernünftigerweise im Hinblick auf die Ausführung des Auftrags entstandenen Kosten (einschließlich Vorbereitungskosten und dergleichen) zu erstatten, ohne unbeschadet des Rechts von De Magistrate auf Ersatz des entgangenen Gewinns und anderer Schäden. Darüber hinaus ist die andere Partei verpflichtet, die durch die Stornierung entstehenden Kosten zu erstatten.

11.2 Im Falle einer Stornierung schuldet die andere Partei auch Stornierungskosten. Diese betragen 25 % der Hauptsumme zuzüglich Mehrwertsteuer.

12. Rückruf
12.1 Die Gegenpartei verpflichtet sich, De Magistrate bei der Durchführung eines möglichen Produktrückrufs zu unterstützen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Gegenpartei auch, angemessene Aufzeichnungen über ihre Verkaufsaktivitäten und Kunden für die Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte zu führen.oder mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren nach Verkaufsdatum. Die Dateien enthalten mindestens Informationen über Verkaufsdaten, Verkaufsnummern, Chargennummern und Chargenspezifikationen und alle anderen Informationen, die im Rahmen eines möglichen Produktrückrufs erforderlich sein können.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Angebote von De Magistrate und die mit De Magistrate abgeschlossenen Verträge und daraus resultierende Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Wenn die andere Partei in der Europäischen Union ansässig ist, werden alle Streitigkeiten, die zwischen De Magistrate und der anderen Partei entstehen können, einem zuständigen Gericht in den Niederlanden vorgelegt.
13.3 Wenn die andere Partei ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, werden alle Streitigkeiten, die zwischen De Magistrate und der anderen Partei entstehen können, in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.

14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Sowohl der Magistrat als auch die andere Partei werden alle Verpflichtungen, die ihnen nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften auferlegt werden, sorgfältig erfüllen, und die Parteien werden sich gegenseitig von Ansprüchen Dritter auf dieser Grundlage freistellen.
14.2 Der Magistrat ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Änderungen gelten auch für bereits geschlossene Verträge ab dem von De Magistrate angegebenen Zeitpunkt. Der Magistrat wird solche Änderungen rechtzeitig in der von ihm gewählten Weise bekannt geben, die bei geringfügigen Änderungen darin bestehen kann, dass die geänderten Bedingungen auf der Website des Magistrats veröffentlicht werden. Nur wenn die Änderung der Bedingungen weitreichende Folgen für die Rechte und Pflichten der Parteien hat, hat die andere Partei das Recht, De Magistrate mitzuteilen, dass sie den Vertrag auf der Grundlage der unveränderten vorliegenden Bedingungen fortsetzen möchte, anstatt weiter Grundlage der geänderten Bedingungen.
14.3 Die andere Partei muss De Magistrate rechtzeitig Änderungen des Namens und/oder der Adressdaten der anderen Partei mitteilen, und die andere Partei ist für die Richtigkeit der De Magistrate bekannten Daten der anderen Partei verantwortlich.